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HOT-NEWS

Hier lesen Sie Meldungen oder Informationen, die ich für Sie entdeckt habe. Ich versuche diese täglich zu ändern.

Was Sie absetzen können, wenn eine Reise betriebliche und privat

Früher galt die Regel, dass gemischte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie konnten daher nur das absetzen, was eindeutig und leicht abzugrenzen ist.
Jetzt können Sie nicht abgrenzbare Kosten aufteilen. Beispiel: Sie fliegen zu einem 4tägigen Seminar. Danach hängen Sie noch 3 Tage Urlaub dran. Also setzen Sie die Seminarkosten zu 100% ab und die Flugkosten teilen Sie auf in 4/7 betrieblich (also steuerlich abziehbar) und 3/7 privat (ohne steuerliche Auswirkung).

Da die endgültige Klärung durch den BFH noch aussteht, sollten Sie im Streitfall von Ihrem Finanzamt die Aussetzung des Verfahrens verlangen.

Finanzgericht Köln, Urteil Az. 10 K 6288/96 vom 21.6.2001; es ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 94/01

Erbbauzinsen sind sofort abziehbare Werbungskosten

Erbbauzinsen können im Zeitpunkt der Zahlung sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag für die gesamte Laufzeit vorausgezahlt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. IX R 65/02 vom 23.9.2003
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Copyright:
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Str. 2-4
53095 Bonn
Tel.: 0800-95 50 120
Fax: 0228-35 97 10
www.steuerweb.org

Kindergeldanspruch bei eigenen Einkünften des Kindes

Kindergeldanspruch besteht nur, wenn die eigenen Bezüge und Einkünfte des Kindes die maßgeblichen Grenzwerte nicht übersteigen.

Von diesen Einkünften darf der Werbungskosten-Pauschbetrag (2004: 920 Euro) nur zu je 1/12 in jedem Monat der Erwerbstätigkeit des Kindes abgezogen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. VIII R 96/02 vom 1.7.2003
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Quelle:
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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Kommt der Bereitschaftsdienst zurück?

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 93/104/EG) sieht vor, dass ein Beschäftigter auch dann arbeitet, wenn er sich für seinen Arbeitgeber bereithalten muss – also Bereitschaftsdienst leistet. Auf Grundlage dieser Richtlinie hatte der Europäische Gerichtshof am 9.9.2003 entschieden, dass grundsätzlich jeder Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist (EuGH, 9.9.2003, C-151/02).


Dieses Urteil hatte vor allem in öffentlichen Krankenhäusern zu großer Unruhe geführt. Wegen der einzuhaltenden Ruhezeiten müssen nach Schätzungen bis zu 15.000 zusätzliche Ärztestellen geschaffen werden.

Derzeit ist von der Bundesregierung eine umfassende Änderung des Arbeitszeitgesetzes geplant. Danach soll aus Gründen der Gleichbehandlung Bereitschaftsdienst auch bei privaten Arbeitgebern als Arbeitszeit zugerechnet werden.

Doch das Urteil des EuGH und dessen Folgen könnten bald hinfällig werden: Die EU-Kommission in Brüssel will in diesem Jahr eine Änderung der geltenden Arbeitszeitrichtlinie vorschlagen und den Bereitschaftsdienst wieder aus der Arbeitszeit ausklammern.

Das bedeutet für Sie: Als privater Arbeitgeber gilt für Sie nur das Arbeitszeitgesetz. Solange hier keine Änderung vorgenommen wird, müssen Sie den Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit zählen. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH betreffen Sie nicht unmittelbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon in einer früheren Entscheidung bestätigt (BAG, 18.2.2003, 1 ABR 2/02, DB 2003, 1387). Öffentliche Arbeitgeber sind - bis es so weit ist - an das zitierte EuGH-Urteil gebunden.

Quelle:
www.personalverlag.de

Wann die Schätzung von Zinseinnahmen gerechtfertigt ist

Allein die Erfahrung, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden, gibt dem Finanzamt nicht das Recht, Zinseinnahmen zu schätzen. Allerdings kann das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Herkunft von Geldbeträgen nachvollziehbar darlegen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. VI 99/1999 vom 3.6.2003
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Quelle:
www.steuerweb.org

Betriebsprüfung

Stehen Sie ganz oben auf der Liste des Betriebsprüfers?

Ab dem 1. Januar 2004 gelten neue Größenmerkmale für die steuerliche Betriebsprüfung. Als Klein- oder Kleinstbetriebe gelten Unternehmer und Selbstständige mit bis zu 145.000 Euro Umsatz oder 30.000 Euro Gewinn pro Jahr.

Während Großbetriebe lückenlos und Mittelbetriebe ca. alle 5-10 Jahre geprüft werden, erfolgen Prüfungen bei kleinen Betrieben sehr unregelmäßig, jedoch mit steigender Tendenz.

In jedem Fall können Sie sich nicht gegen eine Betriebsprüfung wehren mit dem Argument, dass Sie häufiger "dran sind" als vergleichbare Betriebe.

BMF, Schreiben IV D 2 - S 1450 - 22/03 vom 19.8.2003

Quelle:
www.steuerweb.org

Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel steuern

Wenn Sie als Selbstständiger nicht zu bilanzieren brauchen, dann können Sie jetzt noch Ihren zu versteuernden Gewinn beeinflussen, indem Sie Einnahmen und Ausgaben entweder vorziehen oder in den Januar verschieben.

Grundsätzlich lohnt es sich immer, Gewinne und damit die darauf fälligen Steuern in die Zukunft zu verschieben. In diesem Jahr besonders, weil die Steuersätze in 2004 wahrscheinlich sinken werden.

TIPP: Sie können zum Ende des Jahres mit Scheck oder mit Ihrer Kreditkarte zahlen und die Kosten noch 2003 zurechnen, auch wenn der Betrag Ihnen erst im Januar belastet wird.

Es lohnt sich jedoch keinesfalls, sich zu unnötigen Ausgaben hinreißen zu lassen, nur um Steuern zu sparen.

Quelle:
www.steuerweb.org

Pünktlichkeit muss sein

Wer aufgrund von familiären Problemen wie z.B. kranken Kindern wiederholt zu spät zur Arbeit kommt, darf gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden. Laut Urteil sei es die Pflicht eines jeden Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, auch bei wiederholter nächtlicher Ruhestörung am Morgen pünktlich aufzustehen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. Ein Familienvater war mehrfach bis zu 45 Minuten zu spät an seinem Arbeitsplatz gewesen, weil er sich nachts um seine kranken Kinder hatte kümmern müssen und aufgrund dessen verschlief. Er hatte gegen die Kündigung geklagt, diese wurde aber vom Gericht als gerechtfertigt angesehen.

Weihnachtsgeld 2003:

Wenn eine Kürzung unvermeidlich ist

Mit dem Novembergehalt wird in den meisten Betrieben das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Was aber, wenn Sie – wie derzeit vielfach diskutiert wird – in diesem Jahr weniger zahlen wollen als sonst üblich? Damit der Schuss nicht nach hinten losgeht, ist Vorsicht angezeigt –rechtlich und menschlich.


Die rechtliche Seite
Aus rechtlicher Sicht können Sie das Weihnachtsgeld für dieses Jahr auch jetzt noch problemlos kürzen oder streichen, wenn Sie nicht tarifvertraglich gebunden sind und Ihre Mitarbeiter bereits im Arbeitsvertrag oder auch mit den Weihnachtsgeld-Zahlungen der Vergangenheit darüber informiert haben, dass es sich hier um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Freiwilligkeitsvorbehalt).

Anders sieht es aus, wenn Ihre Mitarbeiter laut Tarif- oder Arbeitsvertrag einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben oder Sie das Weihnachtsgeld in den letzten 3 Jahren oder länger nach den gleichen Regeln ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt haben. Denn dann ist eine betriebliche Übung entstanden, sodass Ihre Mitarbeiter auch in diesem Jahr Anspruch auf die gewohnte Zahlung haben.

Für eine Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes brauchen Sie in diesen Fällen die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter.

Praxis-Tipp: Sie beseitigen die betriebliche Übung, indem Sie die Weihnachtsgeld-Zahlung in 3 aufeinander folgenden Jahren mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen und Ihre Mitarbeiter dem nicht widersprechen.
So formulieren Sie den Freiwilligkeitsvorbehalt: „Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Auch wiederholte Zahlungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt begründen keinen Rechtsanspruch.“

Die menschliche Seite
Auch wenn Ihre Mitarbeiter keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben, sodass Sie es rein rechtlich gesehen problemlos kürzen könnten, müssen Sie mit Widerstand und Verärgerung bei Ihren Mitarbeitern rechnen. Die meisten Mitarbeiter glauben ganz einfach, einen Anspruch darauf zu haben. Ihre Arbeit ist ja schließlich nicht weniger geworden.

Damit die Verärgerung nicht zu groß wird:
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über Ihre Pläne mündlich auf einer Mitarbeiter-Versammlung und schriftlich in einem erläuternden Brief.
Erläutern Sie dabei auch die Hintergründe Ihrer Entscheidung (z. B. Auftragsrückgänge) und welche Maßnahmen (z. B. Kündigungen) so vermieden werden können. Wichtig ist, dass die Kürzung alle Mitarbeiter betrifft – auch die Führungskräfte. Das erhöht Ihre Glaubwürdigkeit ungemein.
Zeigen Sie auf, ob und wann Sie beabsichtigen, zum alten Verfahren zurückzukehren (nicht als Zusage formulieren!) oder welche Änderungen Sie planen (z. B. leistungsorientierte Komponenten).

Ersparte Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben

Aufwendungen, die Ihnen nicht entstanden sind, können Sie auch nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt insbesondere für Ihre eigene Arbeitskraft. Dass ein Dritter nur gegen Entgelt tätig geworden wäre, spielt keine Rolle.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. I B 34/98 vom 23.9.1998

Quelle:
www.steuerweb.org

Sonderabschreibung für Existenzgründer wieder uneingeschränkt mö

Nur wer eine Ansparabschreibung gebildet hat, kann eine Sonderabschreibung beanspruchen. Da Existenzgründer nur bei Nachweis einer festen Bestellung eine Ansparabschreibung geltend machen können, waren sie insoweit benachteiligt.

Das ist jetzt rückwirkend verbessert worden: Sie dürfen ab 1.1.2003 für alle Wirtschaftsgüter, die Sie im Jahr der Existenzgründung angeschafft haben, die Sonderabschreibung beanspruchen. Für die Folgejahre gilt für Sie wie für alle anderen: keine Sonderabschreibung ohne vorherige Ansparabschreibung.

Kleinunternehmergesetz vom 31.7.2003

Quelle:
www.steuerweb.org

Barquittung finanzamtssicher ausstellen

Stellen Sie eine Barquittung aus, bestätigen Sie eine Leistung erhalten zu haben. Mit Ihrer Quittung kann der Schuldner nachweisen, dass er die Leistung erbracht hat. Unwesentlich ist, ob der Text vorgedruckt oder handschriftlich eingesetzt wurde.


Schuldgrund angeben

Damit die Barquittung ihren Zweck als Beweismittel für etwaige Betriebsausgaben erfüllen kann, muss sie den Schuldgrund bezeichnen. Ebenso sollte der Name und die vollständige Anschrift angegeben werden. Der bloße Vermerk „... Euro erhalten“ wäre keine ordnungsgemäße Barquittung. Ausnahme: Dieser Vermerk findet sich unter einer Rechnung. Der Auffassung schließt sich der BGH mit seinem Urteil vom 20.2.2003 , IX ZR 384/99 an.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Barquittung zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden konnte, auf der nur der Nachname angegeben wurde. Die Vornamen und die Anschriften des Zahlungsempfängers fehlte.

Betriebsausgaben, die durch eine Barquittung nachgewiesen werden sollen, werden nur dann anerkannt, wenn Sie die Empfänger genau bezeichnen.

Tipp:

Achten Sie darauf, dass Sie gerade bei einer Barquittung den Namen, nebst vollständiger Anschrift erfassen. Dann steht dem Betriebsausgabenabzug nichts im Weg.

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Übertragung von Teilurlaub muss vorher angekündigt werden

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war von Oktober 1999 bis September 2000 bei einer hessischen Metallfirma beschäftigt. Ab März 2000 bis zu seinem Beschäftigungsende war der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank. Anschließend klagte er auf Urlaubsabgeltung für 5 Tage Resturlaub aus 1999, weil er meinte, diese seien ins Jahr 2000 übertragen worden.


Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass der Resturlaub aus dem Jahr 1999 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auf Verlangen des Mitarbeiters ins gesamte Jahr 2000 hätte übertragen werden können. Denn es handelte sich hier um Teilurlaubsansprüche, die gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG entstehen, wenn ein Mitarbeiter seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte aufnimmt und keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben kann. Aber: Der Mitarbeiter hätte seinem Arbeitgeber noch im Jahr 1999 mitteilen müssen, dass er die Übertragung ins nächste Jahr wünsche. Weil der Mitarbeiter sich vorher nicht geäußert hatte, ging er nun leer aus. (BAG, 29.7.2003, 9 AZR 270/02)

Beachten Sie: Dieses Urteil bezieht sich nur auf die Übertragung von Teilurlaubsansprüchen neuer Mitarbeiter ins gesamte nächste Kalenderjahr. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann, auch ohne Ankündigung oder Antrag bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen wird.

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Anspar-Abschreibung auflösen

Anspar-Abschreibung besser im Jahresverlauf als am Jahresende auflösen

Wenn Sie eine Anspar-Abschreibung auflösen, weil Sie die entsprechende Investition nicht vorgenommen haben, dann müssen Sie den Auflösungsbetrag um 6% Gewinnzuschlag für jedes volle Wirtschaftsjahr erhöhen.

TIPP: Als Einnahmen-Überschuss-Rechner sollten Sie die Ansparabschreibung schon vor Jahresende mit einer Gewinn erhöhenden Buchung auflösen. Dann wird für das Jahr nämlich kein Gewinnzuschlag fällig.

So hat das Finanzamt Bremen geurteilt. Jedoch gibt es eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz, dieses Urteil nicht anzuwenden. Da in einem vergleichbaren Verfahren Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten Sie bei Streit mit Ihrem Finanzamt Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Finanzgericht Bremen, Urteil Az. 1 K 245/01 vom 12.8.2002; Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung Az. St-3-S 2183b A vom 27.3.2003; Bundesfinanzhof, Revision Az. X R 71/01

Quelle:
www.steuerweb.org

Rückzahlung der Schulungskosten

Anspruch auf Rückzahlung der Schulungskosten nur bei eindeutiger Regelung möglich

ArbG Mainz, 17. 6. 2003, 3 Ca 3070/02 - Ein Arbeitnehmer war bei einer Softwarefirma beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach er verpflichtet war, anfallende Schulungskosten zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach einer Schulung „verlassen“ sollte.


Später schickte der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer zehntägigen Schulung und bezahlte dafür 2.800 €. Kurze Zeit danach kündigte er dem Arbeitnehmer und verlangte die Schulungskosten zurück. Da der Arbeitnehmer die Zahlung verweigerte, verklagte ihn das Unternehmen.

Das Arbeitsgericht Mainz entschied daraufhin, dass der Mitarbeiter die Schulungskosten nicht tragen muss. Zwar könne die Rückzahlung von Schulungskosten grundsätzlich auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart werden. Eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag müsse dies dann aber deutlich machen.

Der hier verwendete Ausdruck „verlassen“ erwecke aber den Eindruck, dass die Rückzahlung nur dann infrage kommen soll, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Diese Formulierung wirke sich daher zulasten des Arbeitgebers aus.

Das bedeutet für Sie: Wollen Sie eine Rückzahlungsverpflichtung für Schulungskosten auch für den Fall vereinbaren, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen.

Beachten Sie aber: Müssen Sie einem Mitarbeiter nach einer Schulung betriebsbedingt kündigen, scheidet die Verpflichtung zur Rückzahlung der Schulungskosten in jedem Fall aus. (BAG, 6. 5. 1998, 5 AZR 535/97, DB 1999, 156).

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Eingliederungszuschuss des Arbeitsamtes

Eingliederungszuschuss des Arbeitsamtes: Kein Befristungsgrund

Der Fall: Ein älterer Mitarbeiter war bei seinem Arbeitgeber schon seit Jahren aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Befristungsgrund waren zunächst die vom Arbeitsamt gewährten Zuschüsse gemäß § 97 AFG, die der Arbeitsbeschaffung älterer Arbeitnehmer dienen sollten. Nach Wegfall dieser Vorschrift wurde ein Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gemäß § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gewährt. Der letzte Arbeitsvertrag war entsprechend auf die Dauer dieses Zuschusses befristet. Der Mitarbeiter klagte nun, weil er meinte, die letzte Befristung sei unwirksam.


Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter Recht. Anders als die früheren Zuschüsse gemäß AFG dienen die Eingliederungszuschüsse gemäß § 218 SGB III nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen (§ 217 SGB III). Das aber rechtfertige keine Befristung. (BAG, 4.6.2003, 7 AZR 489/02)


Das bedeutet für Sie: Wenn Sie Eingliederungszuschüsse gemäß §§ 217 ff. SGB III erhalten, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis deshalb nicht befristen. Das gilt nicht nur für die Eingliederungszuschüsse älterer Mitarbeiter, sondern beispielsweise auch bei Langzeitarbeitslosen, Schwerbehinderten und Einarbeitungszuschüssen.


Tipp: Befristungen mit anderem Grund sind aber durchaus möglich. Bei Neueinstellungen haben Sie zudem die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne Grund abzuschließen (§ 14 Abs. 2, 3 TzBfG).

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Kein vereinfachter Spendennachweis mehr möglich

Abgestempelte Durchschläge von Überweisungsbelegen werden nicht mehr als Spendenbeleg anerkannt. Sie brauchen also als Nachweis den Kontoauszug, aus dem die Überweisung erkennbar ist oder einen Bareinzahlungsbeleg mit dem Stempel "Zahlung erfolgt". Beim Internet-Banking muss aus dem Computerausdruck erkennbar sein, dass die Bank den Überweisungsauftrag ausführt.

Spenden über mehr als 100 Euro müssen vom Empfänger auf dem amtlichen Vordruck bestätigt werden.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung Az. S 2223 A - St 314 vom 10.1.2003

Taktlose Frager ausbremsen

Eine bekannte Technik, jemanden zu überreden, besteht darin, Frage über Frage zu stellen und uns keine Zeit zum Antworten zu geben. Solche Leute bombardieren uns mit Fragen, um Antworten aus uns herauszulocken und uns weich zu machen. Am besten reagieren Sie auf diese taktlose Art der Gesprächsführung, indem Sie solche Fragen durch Gegenfragen "beantworten" oder im Extremfall das Gespräch beenden. Wer uns mit Fragen überrennt, verfolgt meistens ein egoistisches Ziel.

Quelle:
Die wöchentlichen "Minuten-Gedanken gegen Alltagstrott" sind ein kostenloser Dienst von www.gideon.net
.

Wie schnell Sie Software und Updates abschreiben dürfen

Die Abschreibung von Standardsoftware muss sich an der Abschreibung der Hardware orientieren und beträgt somit immer 3 Jahre.

Eine schnellere Abschreibung durch wirtschaftliche oder technische Abnutzung oder weil die Software durch Updates aktualisiert wurde, ist nicht möglich.

1. TIPP: Software bis zu einem Preis von 410 Euro können
Sie immer als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abziehen.

2. TIPP: Die Kosten für die Updates können Sie ebenfalls
sofort zu 100% als Betriebsausgaben geltend machen.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 10 K 82/99 vom 16.1.2003

Vermietung von Parkplätzen ist gewerblich

Wer entgeltlich Parkplätze an Kurzparker vermietet, erzielt gewerbliche Einkünfte und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Tätigkeit ist unternehmerisch und nicht mehr vermögensverwaltend.

Also wird Gewerbesteuer fällig.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. XR 21/00 vom 9.4.2003

Zeitanteilig gezahltes Urlaubsgeld bei Teilzeitkräften ist recht

Die nur zeitanteilige Zahlung von Urlaubsgeld verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot.


Immer wieder führt es zu Diskussionen, wenn die Auszahlung von Urlaubsgeld bei Teilzeitkräften nicht in gleicher Höhe erfolgt wie bei Vollzeitkräften. Interessant ist die für den öffentlichen Dienst getroffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für Betriebe außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage befassen, ob es gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verstößt, wenn Teilzeitbeschäftigte Urlaubsgeld nur zeitanteilige erhalten.

Eine im öffentlichen Dienst tätige Teilzeitbeschäftigte sah die entsprechenden Regelungen des für ihren Arbeitgeber geltenden Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes als rechtswidrig an. Dieser sieht vor, dass Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf ein Urlaubsgeld haben und Teilzeitbeschäftigte davon den Anteil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.

Diese Regelung – so die Teilzeitkraft – benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Stattdessen sei ihr ein volles Urlaubsgeld auszuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 15. 4. 2003 (Aktenzeichen 9 AZR 548/01) die schon von den vorinstanzlichen Gerichten ausgesprochene Ablehnung dieser Forderung.

Die tarifliche Regelung verstößt nach Meinung der obersten Richter nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Auszubildender im Anschluss an die Ausbildungszeit nahtlos in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so hat er auch innerhalb der ersten vier Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG gilt hier nicht, da das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis diesbezüglich eine Einheit bilden.

Ein Auszubildender absolvierte eine dreijährige Berufsausbildung zum Dachdecker. Nach bestandener Gesellenprüfung wurde er als Jung-Geselle beschäftigt. Während der ersten vier Wochen dieses Arbeitsverhältnisses erkrankte er arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung, da die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes (erst nach Ablauf von vier Wochen entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung) noch nicht abgelaufen sei, worauf der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage erhob.

Das Bundesarbeitsgericht hat – wie auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zuvor - in letzter Instanz zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach vierwöchigerununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten bestehen und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet.

Jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden; denn das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kostenentlastung wird dadurch erreicht, dass der Auszubildende in den ersten vier Wochen der Berufsausbildung ebenfalls der Wartezeit unterliegt.

Demnach erwirbt der im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis Übernommene den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne erneute Wartezeit.

Anders sieht es aus, wenn es sich um eine sog. Fortsetzungserkrankung (erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit) handelt. In diesem Fall unterliegt der Anspruch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Er entfällt, es sei denn, der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen. Dies ist die Konsequenz aus der einheitlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung.

Quelle:
www.personal-office.de

Amtsgericht verurteilt Dialer-Opfer zur Zahlung der Gebühren

Das Amtsgericht Gifhorn hat entschieden, dass Opfer von Dialer-Einwahlen, dieses vor Gericht konkret darstellen müssen. Das berichtet dialerschutz.de. Demnach genügt ein pauschales Bestreiten des eigenen Verbindungsaufbaus nicht. Das Gericht verurteilte den Betroffenen zur Bezahlung der Gebühren (Amtsgericht Gifhorn, 33 C 497/03 (VII)).
In dem konkreten Fall weigerte sich ein Surfer 0190-Gebühren in Höhe von 34,99 Euro zu bezahlen. Er begründete dies damit, nicht er sondern ein Dialer habe sich über die teure 0190-Nummer eingewählt. Das Argument reichte dem Richter allerdings nicht, da der Betroffene keinerlei Beweise zur Unterstützung seiner Behauptung anbieten konnte und auch nicht darlegen konnte, aus welchen Gründen er die Gebühren nicht selbst verursacht haben könnte.
Daraufhin wurde der Surfer zur Zahlung der Gebühren in Höhe von 34,99 Euro plus 17,25 Euro Inkassogebühren verurteilt. Die Einschaltung eines Inkassobüros war zulässig, da die Forderung zunächst unbestritten war. Dialeropfer sollten also darauf achten, wichtig Beweise zu sichern. Wer eine ungewollte Einwahl durch Screenshots oder Log-Dateien nachweisen kann hat im Falle einer Gerichtsverhandlung die besseren Karten.

Quelle:
www.tariftip.de

Häusliches Arbeitszimmer eines Arztes nur beschränkt abziehbar

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Das ist nicht der Fall bei einer Ärztin, die im häuslichen Arbeitszimmer Gutachten über Pflegebedürftigkeit verfasst, die Patienten jedoch ausschließlich vor Ort untersucht und dort alle notwendigen Befunde erhebt.

Somit können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur begrenzt bis 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. IV R 71/00 vom 23.1.2003

Quelle:
www.steuerweb.org

Handy finanzamtsicher abrechnen

Handy und Autotelefon gehören zur Grundausstattung vieler Unternehmen. Insofern ist es verwunderlich, dass die lohnsteuerlichen Probleme noch nicht abschließend geklärt sind.


Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. hat mit ihrer Verfügung vom 4. 3. 2003, S 2354 A – 39 – St II 30, ausführlich Stellung genommen. Die Beamten stellen in ihrer Anweisung klar, dass die steuerliche Behandlung für ein Autotelefon, ein Handy oder ein Mobiltelefon absolut identisch ist.

Sie stellen das Handy zur Verfügung

Bei der Ermittlung der Privatnutzung des Ihrem Arbeitnehmer überlassenen PKW wird der Wert des Autotelefons/ Handy, einschließlich einer Freisprechanlage, nicht mit einbezogen. Gestatten Sie Ihrem Arbeitnehmer, dass er über dieses Telefon auch private Telefonate führen darf, so ist dieser geldwerte Vorteil ebenfalls nach § 3 Nr. 45 EstG ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/ ) lohnsteuerfrei.

Keine Überwachungsarbeit für Ihre Buchhaltung

Aus steuerlicher Sicht ist es vollkommen gleichgültig, in welchem Umfang Ihr Mitarbeiter das Handy betrieblich bzw. privat nutzt. Auch wenn er es vollständig, d. h. zu 100 %, für Privatgespräche nutzen sollte, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Sie können sich hierbei auf R 21 e LStR 2002 berufen.

Ihr Arbeitnehmer stellt das Handy zur Verfügung

Stellt Ihr Arbeitnehmer sein Handy in den Dienst Ihres Unternehmens, können Sie ihm seine gesamten Kosten steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitnehmer sein Handy nahezu ausschließlich betrieblich nutzt. Um die Kosten vollständig übernehmen zu können, bitten Sie Ihren Arbeitnehmer einen Einzelgesprächsnachweis bei seinem Netzbetreiber zu beantragen. Etwaige Privatgespräche soll er darauf kenntlich machen. Liegen diese unter 5% der Rechnungssumme, sind sie von untergeordneter Bedeutung und können von Ihnen miterstattet werden. Nehmen Sie den Verbindungsnachweis mit zum Lohnkonto.

Auch pauschale Erstattung möglich

Möchten Sie die Kosten Ihres Arbeitnehmers nicht vollständig übernehmen, haben Sie aber auch noch die Möglichkeit, den so genannten Auslagenersatz pauschal abzurechnen. Sofern erfahrungsgemäß berufliche Kosten anfallen, können Sie aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, maximal 20 € monatlich, steuerfrei erstatten. Höhere Beträge können Sie nur dann pauschal steuerfrei erstatten, wenn Sie sich die Handy -Abrechnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vorlegen lassen. Auch in diesem Fall gehören die Unterlagen mit zum Lohnkonto.

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Überstunden können nur beschränkt eingefordert werden

Ein Mitarbeiter hatte für seinen Arbeitgeber, dessen Betrieb im August 2002 von der Flutkatastrophe betroffen war, Überstunden geleistet, um bei den Aufräumarbeiten zu helfen.


Mehr als die in eineinhalb Wochen geleisteten 21 Überstunden wollte er aber nicht aufbringen.

Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt, wogegen er sich gerichtlich zur Wehr setzte.

Das Arbeitsgericht Leipzig (4.2.2003, 7 Ca 6866/02) hielt die Kündigung für unwirksam, weil es in der Verweigerung der weiteren Überstunden keinen Pflichtverstoß erkennen konnte.

Zwar könne ein Arbeitgeber in einem akuten Notfall auch ohne eine besondere vertragliche Regelung Überstunden einfordern. Da die Aufräumarbeiten aber nur der rascheren Wiedererlangung der Produktionsfähigkeit des Betriebs dienen sollten, scheide eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden aus.

Das bedeutet für Sie: Sie sollten vorsorglich in Ihre Arbeitsverträge eine Klausel aufnehmen, wonach Sie auch außerhalb von Notfällen Überstunden einfordern können, z.B.:

Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese angeordnet werden und gesetzlich zulässig sind.

Quelle:
Personalverlag, ein Unternehmensbereich des
Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss-Straße 2-4, 53095 Bonn

Hitzewelle am Arbeitsplatz

Der Vermieter eines Büros hat dafür zu sorgen, dass in den Räumen bei einer Außentemperatur von 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad Celsius unter der im Freien liegt. Anderenfalls liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung und bei auf Dauer unterlassener Abhilfe sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Urteil des LG Bielefeld vom 16.04.2003
3 O 411/01
ZAP EN-Nr. 388/2003

Quelle:
Rechts-Newsletter Kanzlei Theis & Heukrodt-Bauer Mainz

http://www.theis-heukrodt-bauer.de

Urlauber koennen Kerosinzuschlag zurueckfordern...

(Artikel aus www.geizkragen.de übernommen)

Ihr erinnert Euch, im Fruehjahr 2000 hatten viele Reiseveranstalter von ihren Kunden nachtraeglich einen so genannten Kerosinzuschlag verlangt, weil die Flugbenzinpreise gestiegen waren.
Dagegen haben Verbraucherschuetzer mit Erfolg geklagt: als betroffener Urlauber kannst Du jetzt Dein Geld zurueckverlangen.
Bei den Zuschlaegen handelt es sich um Betraege bis zu 65 DM, die - nach den Kunden von Bucher und Alltours - nun auch die Reisenden zurueckfordern koennen, die mit einem der Veranstalter der LTU Touristik GmbH gereist sind. Moeglich gemacht hat dies eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Duesseldorf (Az. 6 U 29/01), die jetzt rechtskraeftig ist. Zurueckgezahlt werden kann der Zuschlag allerdings nur, wenn Du Deine Reise zum Zeitpunkt der Preiserhoehung bereits gebucht hattest. Weitere Details sowie einen kostenpflichtigen Musterbrief (50 Cent) als formale Hilfe fuer die Forderung findest Du auf den Seiten der Verbraucherzentralen:

http://click.be3a.com/click_de.html?ADVD=34155.141339.12.0465659

Auch bei Firmen-Kombis, Geländewagen, Vans ist eine private Nutz

Wenn Sie als Selbstständiger einen Kombi, Pick-up o.ä. als Firmenwagen fahren, vermutet der Bundesfinanzhof, dass Sie damit auch privat unterwegs sind. Dass Ihr gesunder Menschenverstand das abwegig findet, reicht leider als Gegenargument nicht aus. Wenn Sie also vermeiden wollen, jeden Monat 1% vom Listenpreis zu versteuern, dann müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. X R 23/01 vom 13.2.2003

Quelle: www.steuerweb.org

Mindestlohn für die eigenen Kinder

Wenn Ihr Kind regelmäßig bestimmte Tätigkeiten in Ihrem Betrieb übernimmt, sollten Sie einen regulären Arbeitsvertrag z.B. als Minijob) abschließen. Wichtig ist, dass alle Punkte wie zwischen Dritten üblich vereinbart und durchgeführt werden.
Die gesetzliche Mindestentlohnung beträgt 100 Euro pro Monat.

R 19 Absatz 3 EStR

Quelle: www.steuerweb.org

Kosten für ärztliche Notfallpraxis sind voll abzugsfähig

Selbst wenn eine ärztliche Notfallpraxis mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Also unterliegt sie nicht den damit verbundenen Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Wichtig ist, dass die Räume für die Patienten leicht zugänglich und für behandlungen ausgestattet sind, also nicht als einfaches Büro.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. IV R 7/01 vom 5.12.2002
Quelle:www.steuerweb.org

Auszubildende: Geringverdienergrenze ab 1.8.2003 wieder 325 Euro

Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive“ hatte sich die Bundesregierung ins Pflichtenheft schreiben lassen, die Geringverdienergrenze für Auszubildende zu senken. Umgesetzt wurde diese Verpflichtung jetzt im „Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze“. Darin ist festgelegt, dass die erst zum 1.4.2003 auf 400 Euro angehobene Geringverdienergrenze für Auszubildende wieder auf 325 Euro herabgesetzt wird.

Diese Neuregelung soll Arbeitgebern einen Anreiz geben, mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen.

Quelle: www.personalverlag.de

Sonderzahlungen: Ungleichbehandlung ist möglich

Wenn Sie Mitarbeiter in Bezug auf Jahressonderzahlungen unterschiedlich behandeln möchten, so ist dies möglich. Aber: Der Grund muss von vornherein feststehen – und Ihr Mitarbeiter muss diesen Grund kennen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Schnellrestaurants. Dort hatten die Mitarbeiter laut Tarifvertrag Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese zahlte der Arbeitgeber planmäßig an die gewerblichen Mitarbeiter. Die Angestellten hingegen erhielten eine höhere Jahressonderzahlung. Dagegen klagte eine Arbeiterin – und verlor. Die Begründung des Arbeitgebers für die Ungleichbehandlung überzeugte die Richter. Dieser argumentierte wie folgt:

Als Arbeitgeber habe er ein hohes Interesse daran, gerade die Angestellten an den Betrieb zu binden, da solche mit der notwendigen Qualifikation kaum am Arbeitsmarkt zu finden sind. Aus „Bindungsgründen“ hatte er auch mit seinen Angestellten eine Rückzahlungsvereinbarung für den übertariflichen Teil der Zahlung vereinbart. Das Gericht sah hierin einen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. BAG 19.3.2003, 10 AZR 365/02.

TIPP: Halten Sie in Ihrer Zahlungszusage den Grund schriftlich fest, warum Sie Mitarbeiter unterschiedlich behandeln.

Quelle:
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Kosten fürs Arbeitszimmer in voller Höhe geltend machen

Abgesehen von den räumlichen Voraussetzungen ist es für den 100%igen steuerlichen Abzug aller Kosten des Arbeitszimmers unabdingbar, dass es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt.

Schwerer als der zeitliche Anteil wiegt die Bedeutung der Tätigkeit im Arbeitszimmer. 3 Beispiele für neu entschiedene Fälle:

- Ein Ingenieur, der in seinem Arbeitszimmer komplexe Lösungen erarbeitet, hat dort den Mittelpunkt seiner Tätigkeit, selbst wenn er Kunden im Außendienst betreut.

- Ein Verkaufsleiter, der den Außendienst seiner Mitarbeiter vom Arbeitszimmer aus steuert, hat dort ebenfalls den Mittelpunkt seiner Tätigkeit, ungeachtet seiner eigenen Betreuung von Großkunden im Außendienst.

- Bei einer Produkt- und Fachberaterin ist der Mittelpunkt der Tätigkeit jedoch der Außendienst, selbst wenn ihr für die notwendigen Büroarbeiten kein anderer Raum als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Bundesfinanzhof, Urteile Az. VI R 28/02, Az. VI R 104//01 und Az. R 82/01 vom 13.11.2002

Wie Sie sich gegen die Aufforderung zur Bilanzierung wehren

Als Freiberufler dürfen Sie Ihren Gewinn immer mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Als Kleinunternehmer mussten Sie bisher zur Bilanzierung wechseln, wenn Sie im Jahr mehr als 260.000 Euro Umsatz oder mehr als 25.000 Euro Gewinn gemacht haben und das Finanzamt Sie dazu aufgefordert hat.

Diese Grenzen sollen rückwirkend zum 1.1.2003 auf 350.000 Euro und 30.000 Euro angehoben werden. Wenn das auch noch nicht Gesetz ist, können Sie trotzdem jetzt schon damit argumentieren:

Legen Sie Einspruch gegen die Aufforderung zur Bilanzierung ein, wenn Sie im letzten Jahr zwar über den alten, aber unter den neuen Werten liegen. Begründung: Es ist damit zu rechnen, dass die neuen Grenzwerte gelten werden, und daher würden Sie sinnlos mit zusätzlichen Buchführungsaufgaben belastet.

Quelle: www.steuerweb.org

Facharzt.de-Umfrage: Knapp 1.000 Teilnehmer in nur drei Tagen   Auf die Facharzt.de-Leser ist Verlass: In nur drei Tagen haben bereits knapp 1.000 Ärzte an der Sommer-Umfrage von Facharzt.de teilgenommen. Nehmen auch Sie sich ein paar Minuten Zeit und beantworten die Fragen zur aktuellen berufspolitischen Situation der Ärzte. Was wir wissen wollen: Möchten Sie aus dem Kollektivvertragssytem aussteigen? Wer händelt dann Ihre Verträge? Was halten Sie von Medi-Verbünden, Genossenschaften & Co? Das Ergebnis wird wie immer an die Presse in ganz Deutschland weitergeleitet.

Notargebühren zur Darlehenssicherung sind Schuldzinsen

Notargebühren, die im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden anfallen, sind als Schuldzinsen einzustufen und können bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. IX R 72/99 vom 1.10.2002

Kurzlebige Wirtschaftsgüter können Sie sofort abschreiben

Beträgt die übliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes erfahrungsgemäß nicht mehr als 1 Jahr, dann dürfen Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort zu 100% als Betriebsausgabe buchen.

Beispiel: Sie kaufen ein Werkzeug, das normalerweise nicht länger als 1 Jahr hält, für 450 Euro. Sie buchen den Betrag direkt als Aufwand auf das Konto "Werkzeuge und Kleingeräte" (SKR 03: 4985 und SKR 04: 6845).

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

Quelle:
www.steuerweb.org

Rueckwirkend zum 30. April mehr Geld fuer Minijobber...

Eine Pressemitteilung der Bundesknappschaft macht darauf aufmerksam, dass fuer die so genannten Minijobber am 30. Juni eine wichtige Frist endet: bis zu diesem Tag kannst Dich noch rueckwirkend bis zum 1. April von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, wenn Dein Monatseinkommen hoechstens 400 Euro betraegt. Danach ist nur noch eine Befreiung von der Rentenversicherung moeglich. Du solltest allerdings darauf achten, dass Du entweder ueber Deine Familie oder ueber eine hauptbeschaeftigung krankenversichert bist. Weitere Infos gibts unter der kostenlosen Hotline der Minijob-Zentrale: 0800 0200 504 oder auf der Webseite
der Bundesknappschaft: http://www.minijobzentrale.de
Ausserdem hat die Webseite steuernetz.de einen aktuellen rechtssicheren Minijob-Mustervertrag zum kostenlosen Download bereitgestellt. Neben dem Vertragsmuster findest Du eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten und weiterfuehrenden Infos rund ums Thema. Zum Download: http://www.steuernetz.de/link?stn2403pt03

Quelle:
geizkragen.de

Abschreibung des Praxiswertes nach Übernahme

Wenn der Kaufpreis für eine Praxis den Preis der Wirtschaftsgüter übersteigt, dann wird damit der Praxiswert bezahlt, also der Mandanten- bzw. Patientenstamm.

Dieser Praxiswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das linear über 3-5 Jahre abgeschrieben wird. Scheidet der bisherige Inhaber nicht aus, dann verlängert sich die Abschreibungsdauer auf 6-10 Jahre.

Bundesfinanzhof, Urteil Az. IV R 33/93 vom 24.2.1994
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Quelle:
www.steuerweb.org

Abschaffung der Schonfrist für die Steueranmeldung

Bislang brauchen Sie keinen Verspätungszuschlag zu zahlen, wenn Sie die Lohnsteueranmeldung bis zu 5 Tage zu spät abgeben. Diese Schonfrist wird es ab dem 1.1.2004 nicht mehr geben. Termingerechte Abgabe der Steueranmeldung ist dann also geboten. BMF-Scheiben, 1.4.2003,IV D 2-S0323-8/03

Beachten Sie: Der Verspätungszuschlag (bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, höchstens aber 25.000 Euro) richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung.

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